Elektroschutzverordnung 2012: Prüffristen und ESV-Befund

Arbeitgeber müssen elektrische Anlagen und bestimmte Elektrogeräte prüfen lassen: vor der Inbetriebnahme und danach wiederkehrend, im Regelfall längstens alle fünf Jahre. Das Ergebnis hält ein Prüfbefund fest, der in der Praxis ESV-Befund heißt.

Stand Oktober 20264 QuellenNiederösterreich
Das Wichtigste in Kürze

Die Elektroschutzverordnung 2012 (ESV 2012) verlangt eine Prüfung elektrischer Anlagen vor der Inbetriebnahme sowie nach wesentlichen Änderungen, Erweiterungen und Instandsetzungen (§ 8). Wiederkehrend sind elektrische Anlagen längstens alle fünf Jahre zu prüfen, bei geringer Belastung wie in Büros längstens alle zehn Jahre, in explosionsgefährdeten Bereichen längstens alle drei Jahre und auf Baustellen jährlich (§ 9). Ortsveränderliche Geräte der Schutzklasse I sind ebenfalls wiederkehrend zu prüfen, außer sie werden laut Evaluierung nur an Steckdosen mit 30-mA-Fehlerstromschutz betrieben. Prüfen dürfen Elektrofachkräfte mit Kenntnissen aus der Prüfung vergleichbarer Anlagen. Der Prüfbefund muss Prüfdatum, Name, Anschrift und Unterschrift des Prüfers, Umfang und Ergebnis sowie die vorhandenen Maßnahmen des Fehler- und Zusatzschutzes enthalten.

Prüfpflichten im Betrieb: wer, wann, wie oft.

Für wen die ESV 2012 gilt

Die Elektroschutzverordnung 2012 (ESV 2012) ist eine Verordnung zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz. Sie gilt in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen (§ 1). Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nach den anerkannten Regeln der Technik betrieben werden, sich stets in sicherem Zustand befinden und Mängel unverzüglich behoben werden (§ 2).

Die Verordnung unterscheidet zwei Personengruppen. Eine Elektrofachkraft hat die fachliche Ausbildung, die Kenntnisse und die Erfahrung, um Gefahren durch Elektrizität zu erkennen und zu vermeiden. Eine elektrotechnisch unterwiesene Person wurde von einer Elektrofachkraft so unterrichtet, dass sie diese Gefahren vermeiden kann. Prüfungen sind Sache der Elektrofachkraft, einfache Kontrollen darf die unterwiesene Person übernehmen. Die Einhaltung kontrolliert die Arbeitsinspektion, die dazu auch Einsicht in die Prüfbefunde nehmen kann.

Lässt sich ein Mangel nicht sofort beheben, müssen Sie die Beschäftigten anders schützen, etwa durch Absperren, Kennzeichnen oder Schilder, und sie über den Mangel informieren (§ 2 Abs. 1). Elektrische Anlagen und Geräte, von denen eine Gefahr durch elektrischen Strom ausgeht, dürfen nicht verwendet werden (§ 2 Abs. 3).

Prüfung vor Inbetriebnahme

Eine Prüfung vor Inbetriebnahme, oft Erstprüfung genannt, ist nach § 8 ESV 2012 nötig für

  • elektrische Anlagen nach der Errichtung oder Wiedererrichtung,
  • elektrische Anlagen oder Anlagenteile nach wesentlichen Änderungen, wesentlichen Erweiterungen oder nach einer Instandsetzung,
  • ortsveränderliche Elektrogeräte nach Änderungen oder nach einer Instandsetzung.

Für Anlagen gilt die Pflicht, wenn sie nach dem Inkrafttreten der ESV 2012 am 1. März 2012 erstmals in Betrieb gegangen sind (§ 16 Abs. 2). Den Befund dieser Prüfung und die Schaltpläne bewahren Sie bis zur Stilllegung der Anlage auf.

Prüffristen nach der ESV 2012
WasHöchstfristRechtsgrundlage
Elektrische Anlage nach Errichtung, wesentlicher Änderung, Erweiterung oder InstandsetzungPrüfung vor Inbetriebnahme§ 8 ESV 2012
Elektrische Anlagen, Regelfall5 Jahre§ 9 Abs. 2
Geringe Belastung, etwa Büro, Handel, Dienstleistung10 Jahre§ 9 Abs. 2 Z 1
Explosionsgefährdete Bereiche3 Jahre, bei außergewöhnlicher Beanspruchung 1 Jahr§ 9 Abs. 2 Z 2 und 3
Baustellen1 Jahr§ 9 Abs. 2 Z 4
Feuchtigkeit, Staub, Korrosion, extreme Temperaturen, Witterungvon der Behörde vorgeschrieben: 3 Jahre, bei mehreren Einflüssen 1 Jahr§ 9 Abs. 3
Ortsveränderliche Geräte der Schutzklasse I5 Jahre, entfällt bei Betrieb nur an Steckdosen mit 30-mA-Fehlerstromschutz§ 9 Abs. 1 Z 2, Abs. 2
Ortsveränderliche Geräte nach Änderung oder InstandsetzungPrüfung vor der weiteren Verwendung§ 8 Z 3
Prüftaste der Fehlerstrom-Schutzschalterlaut Hersteller, sonst 6 Monate§ 7 Abs. 3 Z 1
Blitzschutzanlagen3 Jahre, bei explosionsgefährlichen oder hochentzündlichen Arbeitsstoffen 1 Jahr§ 15 Abs. 3

Höchstfristen. Genehmigungsbescheid, Evaluierung oder Herstellerangaben können kürzere Abstände verlangen. Rechtsstand: ESV 2012, BGBl. II Nr. 33/2012, Oktober 2026.

Wiederkehrende Prüfungen und Fristen

Elektrische Anlagen sind wiederkehrend zu prüfen, und zwar längstens alle fünf Jahre (§ 9 Abs. 2). Davon gibt es Abweichungen:

  • längstens zehn Jahre bei geringer Belastung, insbesondere in Büros, Handels- und Dienstleistungsbetrieben, wenn keine erschwerenden Einflüsse vorliegen,
  • längstens drei Jahre in explosionsgefährdeten Bereichen und dort, wo explosionsgefährliche Arbeitsstoffe verwendet werden, bei außergewöhnlicher Beanspruchung längstens ein Jahr,
  • längstens ein Jahr auf Baustellen,
  • kürzere Fristen bei Feuchtigkeit oder Nässe, Temperaturen unter minus 20 °C oder über 40 °C, korrosiven Stoffen, direkter Witterung oder betrieblichem Staub: Hier schreibt die Behörde längstens drei Jahre vor, bei mehreren Einflüssen gleichzeitig längstens ein Jahr (§ 9 Abs. 3).

Solche kürzeren Fristen stehen meist als Auflage im Genehmigungsbescheid der Betriebsanlage. Lesen Sie deshalb die Auflagen Ihres Bescheids, bevor Sie das Prüfintervall festlegen. Besteht der Verdacht, dass eine Anlage nicht in ordnungsgemäßem Zustand ist, muss die Behörde zusätzliche Prüfungen vorschreiben (§ 9 Abs. 4). Die Fristen der ESV sind Höchstfristen. Gibt der Hersteller kürzere Prüfabstände an, gelten diese (§ 7 Abs. 1 Z 3).

Unabhängig davon ist die Prüftaste von Fehlerstrom-Schutzschaltern in den vom Hersteller angegebenen Abständen zu betätigen, ohne Herstellerangabe mindestens alle sechs Monate und nach jedem Fehlerfall. Das darf eine elektrotechnisch unterwiesene Person übernehmen (§ 7 Abs. 3).

Elektrogeräte der Schutzklasse I

Ortsveränderliche Elektrogeräte der Schutzklasse I in Arbeitsstätten sind ebenfalls wiederkehrend zu prüfen (§ 9 Abs. 1 Z 2). Schutzklasse I bedeutet: Das Gerät hat einen Schutzleiteranschluss, über den berührbare Metallteile geerdet sind. Typisch sind Geräte mit Metallgehäuse und Schutzkontaktstecker.

Die Prüfung entfällt nur, wenn die Evaluierung ergeben hat, dass diese Geräte ausschließlich an Steckdosen betrieben werden, die durch einen Fehlerstrom-Schutzschalter mit höchstens 30 mA Nennfehlerstrom geschützt sind. Für die Fristen gilt die Höchstgrenze von fünf Jahren, auf Baustellen ein Jahr. Bei rauem Einsatz ist ein kürzeres Intervall sinnvoll, das Sie in der Evaluierung festlegen. Halten Sie die gewählten Intervalle im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument fest, damit sie bei einer Kontrolle nachvollziehbar sind.

Geprüft werden mindestens der Zustand durch Sichtprüfung, die Funktion und gegebenenfalls Schutzleiter, Schutzleiterstrom und Isolationswiderstand (§ 10 Abs. 2). Statt den Befund am Einsatzort bereitzuhalten, genügt eine gut sichtbare, dauerhaft beschriftete Prüfplakette mit dem Datum der letzten Prüfung und eindeutiger Zuordnung zum Befund (§ 11 Abs. 4).

Blitzschutz

Arbeitsstätten brauchen eine Blitzschutzanlage, wenn wegen Höhe, Fläche, Umgebung und Blitzdichte im Verhältnis zu Bauweise, Nutzung oder Inhalt des Gebäudes eine Gefährdung durch Blitzschlag besteht (§ 15 ESV 2012). Eine solche Anlage ist nach der Errichtung und nach wesentlichen Änderungen vor der Inbetriebnahme zu prüfen und danach regelmäßig:

  • längstens alle drei Jahre,
  • längstens jährlich, wenn explosionsgefährliche, hochentzündliche oder größere Mengen leicht entzündlicher Arbeitsstoffe verwendet werden.

Prüfen dürfen Elektrofachkräfte, die die einschlägigen Blitzschutznormen kennen und Erfahrung aus der Prüfung vergleichbarer Anlagen haben. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben.

Wer prüft und was im ESV-Befund stehen muss

Prüfungen vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen dürfen nur Elektrofachkräfte mit Kenntnissen aus der Prüfung vergleichbarer Anlagen und Geräte durchführen (§ 7 Abs. 1 Z 2). Das kann eine betriebseigene Elektrofachkraft sein oder ein externes Unternehmen. Prüfangaben des Herstellers sind zusätzlich einzuhalten. Bei Anlagen umfasst die Prüfung mindestens Sichtprüfung, Basisschutz, Fehlerschutz, gegebenenfalls Zusatzschutz und gegebenenfalls die Erfassung des thermischen Zustands wichtiger Betriebsmittel, etwa durch Thermografie (§ 10 Abs. 1).

Der Prüfbefund, umgangssprachlich ESV-Befund, muss nach § 11 Abs. 1 enthalten:

  • Prüfdatum,
  • Name des Prüfers,
  • Anschrift des Prüfers oder Bezeichnung und Anschrift der prüfenden Stelle,
  • Unterschrift des Prüfers,
  • Umfang und Ergebnis der Prüfung, wobei eindeutig nachvollziehbar sein muss, welche Anlagen, Anlagenteile und Geräte geprüft wurden,
  • die in der Anlage umgesetzten Maßnahmen des Fehlerschutzes und Zusatzschutzes.

Von wiederkehrenden Prüfungen sind mindestens die letzten beiden Befunde aufzubewahren. Beträgt das Intervall mehr als drei Jahre, genügt der letzte. Die Befunde für Anlagen oder Kopien davon müssen in der Arbeitsstätte einsehbar sein, die für ortsveränderliche Geräte am Einsatzort (§ 11 Abs. 2 und 3).

So unterstützen wir

Den ESV-Befund erstellen wir selbst. Als Ingenieurbüro für Elektrotechnik in Melk prüfen wir Ihre elektrischen Anlagen vor Ort, messen die Schutzmaßnahmen nach und dokumentieren Ergebnis und Mängel nachvollziehbar. Mängel an der Installation behebt ein dafür befugtes Elektrounternehmen. Auf Wunsch führen wir Ihre Prüfpflichten nach Elektroschutzverordnung, Arbeitsmittelverordnung und Genehmigungsbescheid in einer Übersicht mit Fälligkeiten zusammen.

FAQ

Häufige Fragen

Wie oft muss eine elektrische Anlage nach ESV geprüft werden?
Im Regelfall längstens alle fünf Jahre. Bei geringer Belastung wie in Büros sind es längstens zehn Jahre, in explosionsgefährdeten Bereichen drei Jahre und auf Baustellen ein Jahr. Bei Feuchtigkeit, Staub oder korrosiven Stoffen schreibt die Behörde kürzere Fristen vor.
Wer darf eine ESV-Prüfung durchführen?
Elektrofachkräfte, die Kenntnisse durch die Prüfung vergleichbarer Anlagen und Geräte haben (§ 7 ESV 2012). Das kann eine betriebseigene Elektrofachkraft oder ein externes Unternehmen sein. Für Blitzschutzanlagen sind zusätzlich Kenntnisse der Blitzschutznormen nötig.
Was muss in einem ESV-Befund stehen?
Prüfdatum, Name und Anschrift des Prüfers oder der prüfenden Stelle, die Unterschrift, Umfang und Ergebnis der Prüfung mit eindeutiger Zuordnung der geprüften Anlagen und Geräte sowie die umgesetzten Maßnahmen des Fehler- und Zusatzschutzes (§ 11 ESV 2012). Der Befund für eine Anlage oder eine Kopie muss in der Arbeitsstätte einsehbar sein.
Müssen Elektrogeräte im Büro geprüft werden?
Ortsveränderliche Geräte der Schutzklasse I ja, außer die Evaluierung ergibt, dass sie nur an Steckdosen mit 30-mA-Fehlerstromschutz betrieben werden. Schutzisolierte Geräte der Schutzklasse II nennt die ESV bei den wiederkehrenden Prüfungen nicht. Nach einer Reparatur ist jedes ortsveränderliche Gerät vor der weiteren Verwendung zu prüfen.
Wie lange muss der ESV-Befund aufbewahrt werden?
Befunde der Prüfung vor Inbetriebnahme und Schaltpläne bis zur Stilllegung der Anlage. Von wiederkehrenden Prüfungen mindestens die letzten beiden Befunde, bei Intervallen über drei Jahre genügt der letzte. Die Befunde müssen in der Arbeitsstätte einsehbar sein.
Wie oft muss der Blitzschutz geprüft werden?
Längstens alle drei Jahre, bei Verwendung explosionsgefährlicher, hochentzündlicher oder größerer Mengen leicht entzündlicher Arbeitsstoffe längstens jährlich (§ 15 ESV 2012). Prüfen dürfen Elektrofachkräfte mit Kenntnis der Blitzschutznormen.
Wie oft muss man den FI-Schalter testen?
Die Prüftaste ist in den vom Hersteller angegebenen Abständen zu betätigen, ohne Angabe mindestens alle sechs Monate und nach jedem Fehlerfall. Das darf eine elektrotechnisch unterwiesene Person übernehmen (§ 7 Abs. 3 ESV 2012).

Quellen

Stand Oktober 2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung; maßgeblich sind die Gesetze in der geltenden Fassung und die Auskunft der Behörde.

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