Eine Betriebsanlagengenehmigung nach § 74 Gewerbeordnung brauchen Sie, wenn Ihre Anlage wegen Maschinen, Betriebsweise oder Ausstattung Menschen gefährden, Nachbarn durch Lärm, Geruch, Staub oder Erschütterung belästigen, den Verkehr wesentlich beeinträchtigen oder Gewässer nachteilig beeinflussen kann. In Niederösterreich ist die Bezirkshauptmannschaft zuständig, in Krems an der Donau, St. Pölten, Waidhofen an der Ybbs und Wiener Neustadt der Magistrat. Anlagen mit höchstens 800 m² Betriebsfläche und höchstens 300 kW Anschlussleistung kommen ins vereinfachte Verfahren mit einer Entscheidungsfrist von zwei Monaten, sofern sie keine IPPC- oder Seveso-Anlagen sind; sonst gilt meist das ordentliche Verfahren mit vier Monaten. Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben fallen nicht an, Kommissionsgebühren und Kosten für Sachverständige können aber entstehen. Die Wirtschaftskammer Niederösterreich fördert externe Beratung zur Betriebsanlagengenehmigung, die Kurzberatung bis acht Stunden zu 100 %.
Wann brauche ich eine Betriebsanlagengenehmigung?
Eine gewerbliche Betriebsanlage ist nach § 74 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) jede örtlich gebundene Einrichtung, die einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend dient: die Werkstatt, die Produktionshalle, das Lager, das Lokal. Genehmigungspflichtig ist sie, wenn sie wegen ihrer Maschinen und Geräte, ihrer Betriebsweise oder Ausstattung geeignet ist,
- Leben oder Gesundheit von Kunden oder Nachbarn oder das Eigentum der Nachbarn zu gefährden,
- Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub oder Erschütterung zu belästigen,
- Kirchen, Schulen, Krankenanstalten oder andere öffentliche Einrichtungen in der Nachbarschaft zu beeinträchtigen,
- die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs wesentlich zu beeinträchtigen oder
- Gewässer nachteilig zu beeinflussen, sofern dafür nicht ohnehin eine wasserrechtliche Bewilligung nötig ist.
Es genügt, dass solche Auswirkungen möglich sind. Ob sie tatsächlich eintreten, klärt erst das Verfahren.
Manche Betriebsarten sind durch die 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung ausgenommen, etwa Bürobetriebe, Einzelhandelsbetriebe bis 600 m² Betriebsfläche, Lager in geschlossenen Gebäuden bis 600 m² sowie Friseur-, Kosmetik- und Fotografenbetriebe. Die Freistellung gilt nur innerhalb fester Betriebszeiten: Montag bis Freitag von 6 bis 22 Uhr, Samstag von 6 bis 19 Uhr, für den Lieferverkehr kürzer. Sie gilt außerdem nicht, wenn zum Beispiel Lüftungs- oder Kühlgeräte außerhalb des Gebäudes stehen, bestimmte gefährliche Stoffe gelagert werden oder im Betrieb Musik gespielt wird, die über leise Hintergrundmusik hinausgeht.
Sind Sie unsicher, können Sie bei der Behörde einen Feststellungsbescheid beantragen (§ 358 GewO). Wer eine genehmigungspflichtige Anlage ohne Genehmigung errichtet oder betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro (§ 366 GewO). Die Behörde fordert Sie außerdem auf, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, und kann Maschinen stilllegen oder den Betrieb schließen (§ 360 GewO).
Vereinfachtes oder ordentliches Verfahren
Welches Verfahren gilt, können Sie nicht wählen. Es ergibt sich aus dem Projekt. Das vereinfachte Verfahren nach § 359b GewO ist durchzuführen, wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist:
- Die Räume und sonstigen Betriebsflächen umfassen insgesamt höchstens 800 m² und die elektrische Anschlussleistung der Maschinen und Geräte übersteigt 300 kW nicht.
- Die Anlage verwendet nur Maschinen und Geräte, die in einer Verordnung nach § 76 GewO angeführt sind oder ihrer Art nach auch für Privathaushalte bestimmt sind.
- Die Art der Betriebsanlage ist in einer Verordnung nach § 359b Abs. 5 GewO genannt.
Die Behörde legt das Projekt dann bis zu drei Wochen zur Einsicht auf. Nachbarn können in dieser Zeit nur einwenden, dass die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren fehlen. Darüber hinaus haben sie keine Parteistellung. Die Behörde entscheidet binnen zwei Monaten nach Einlangen des Ansuchens samt Beilagen. IPPC-Anlagen und Seveso-Betriebe sind vom vereinfachten Verfahren ausgeschlossen.
Alle anderen Anlagen kommen ins ordentliche Verfahren. Beraumt die Behörde eine mündliche Verhandlung an, macht sie diese an der Amtstafel der Gemeinde, auf ihrer Internetseite, am Betriebsgrundstück und in den Nachbarhäusern bekannt (§ 356 GewO). Nachbarn sind Parteien und können Einwendungen erheben. Die Entscheidungsfrist beträgt vier Monate (§ 359a GewO). In beiden Verfahren enthält der Bescheid die Auflagen, unter denen Sie die Anlage errichten und betreiben dürfen.
| Vorhaben | Verfahren | Rechtsgrundlage | Entscheidungsfrist der Behörde |
|---|---|---|---|
| Neue Anlage mit höchstens 800 m² Betriebsfläche und höchstens 300 kW Anschlussleistung, keine IPPC- oder Seveso-Anlage | vereinfachtes Verfahren | § 359b Abs. 1 Z 2 GewO | 2 Monate |
| Neue Anlage, die keine Voraussetzung des § 359b erfüllt | ordentliches Verfahren | §§ 74, 77, 353 ff. GewO | 4 Monate |
| Genehmigungspflichtige Änderung | Änderungsgenehmigung, vereinfacht oder ordentlich | § 81 Abs. 1, § 359b Abs. 1 Z 5 GewO | 2 bzw. 4 Monate |
| Änderung ohne nachteilige Emissionen zu den Nachbarn und ohne Gefährdungen | Anzeige vor der Änderung, Kenntnisnahme mit Bescheid | § 81 Abs. 2 Z 7 und Abs. 3, § 345 Abs. 6 GewO | 2 Monate |
| Ersatz durch gleichartige Maschinen, emissionsneutrale Änderung | keine Genehmigung nötig | § 81 Abs. 2 Z 5 und 9 GewO | entfällt |
| Freigestellte Betriebsart, etwa Büro oder Einzelhandel bis 600 m², innerhalb der Betriebszeiten | keine Genehmigung nötig | 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung | entfällt |
| Unklar, ob eine Genehmigung nötig ist | Feststellungsbescheid auf Antrag | § 358 GewO | 4 Monate |
Fristen ab Einlangen des Ansuchens samt Beilagen bzw. ab Erstattung der Anzeige (§ 359a, § 359b Abs. 4, § 345 Abs. 6 GewO). Vollständige Unterlagen sind Voraussetzung für einen zügigen Ablauf. Rechtsstand Oktober 2026.
Zuständige Behörde und Sprechtage in Niederösterreich
Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 333 GewO). In Niederösterreich ist das die Bezirkshauptmannschaft des Standorts, in den Statutarstädten Krems an der Donau, St. Pölten, Waidhofen an der Ybbs und Wiener Neustadt der Magistrat. Bewilligungen nach anderen Bundesgesetzen, etwa wasserrechtliche Bewilligungen für Abwassereinleitungen oder eine Rodungsbewilligung, entfallen weitgehend: Die Gewerbebehörde wendet deren Regeln im selben Verfahren an (§ 356b GewO). Das Arbeitsinspektorat ist eingebunden und erhält eine Ausfertigung des Bescheids. Die Baubewilligung nach der NÖ Bauordnung ist dagegen ein eigenes Verfahren bei der Baubehörde der Gemeinde.
Vor der Einreichung lohnt ein Termin am Sprechtag. Die Bezirkshauptmannschaft Melk bietet zweimal im Monat einen Bausprechtag für Unternehmer an, die eine gewerbliche Betriebsanlage errichten oder ändern wollen. Dort geht es um Planung, Projektmanagement, das Verhältnis zu Nachbarn und den Kontakt zu Sachverständigen, Arbeitsinspektoren und Behördenvertretern. Eine telefonische Voranmeldung ist nötig, die Teilnahme ist auch digital möglich. Bringen Sie Pläne und eine Beschreibung des Vorhabens mit, damit das Projekt vorgeprüft werden kann. Auch andere Bezirkshauptmannschaften in Niederösterreich, etwa Neunkirchen, bieten solche Sprechtage für Betriebsanlagen an.
Unterlagen und Ablauf
Dem Ansuchen sind nach § 353 GewO beizulegen:
- eine Betriebsbeschreibung mit Verzeichnis der Maschinen und Betriebseinrichtungen, mindestens mit Rahmenangaben zu Prozess-, Leistungs- und Emissionsdaten sowie zu Stoffen und Mengen, jeweils für die höchste geplante Auslastung,
- die erforderlichen Pläne und Skizzen,
- ein Abfallwirtschaftskonzept,
- die technischen Unterlagen, die zur Beurteilung des Projekts und der Emissionen nötig sind, etwa zu Lärm, Lüftung oder Feuerungsanlagen,
- Unterlagen zu Interessen, die die Behörde nach anderen Vorschriften mitberücksichtigen muss.
Die ersten drei Unterlagen sind in vierfacher Ausfertigung einzureichen. Bei elektronischer Einbringung genügt eine.
Der Ablauf in Kürze: Vorbesprechung am Sprechtag, Erstellung der Unterlagen, Einreichung, Prüfung durch die Amtssachverständigen, Auflage oder Verhandlung, Bescheid. Fehlen Unterlagen, fordert die Behörde sie nach, und das Verfahren verzögert sich. Der Bescheid kann vorschreiben, dass Sie die Fertigstellung der Anlage anzeigen (§ 359 GewO). Gegen den Bescheid können Sie Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erheben.
Was kostet das Verfahren?
Für Eingaben und Bescheide nach der Gewerbeordnung fallen keine Stempelgebühren und keine Verwaltungsabgaben des Bundes an (§ 333a GewO). Kosten entstehen trotzdem:
- Kommissionsgebühren für Amtshandlungen außerhalb des Amtes, etwa einen Augenschein vor Ort (§ 77 AVG). Die Tarife richten sich nach Zeitaufwand, Entfernung und Zahl der Amtsorgane.
- Barauslagen, zum Beispiel Gebühren nichtamtlicher Sachverständiger (§ 76 AVG). Sie trägt, wer den Antrag gestellt hat.
- Ihre eigenen Kosten für Planung, Betriebsbeschreibung und Fachgutachten, etwa zu Lärm oder Luft.
- Gebühren anderer Verfahren, etwa der Baubewilligung.
Die Höhe hängt vom Projekt ab. Fragen Sie bei der Bezirkshauptmannschaft vorab nach.
Für die Beratung gibt es eine Förderung. Die Wirtschaftskammer Niederösterreich (WKNÖ) fördert externe Beratung für ihre Mitglieder und für Gründungsvorhaben in Niederösterreich, unter anderem zu Betriebsanlagengenehmigungen, Lärm- und Luftemissionen, Abfall, Abwasser und Brandschutz. Die Kurzberatung umfasst höchstens acht Stunden zum Pauschalpreis von 880 Euro exklusive USt und ist zu 100 % gefördert. Die Schwerpunktberatung mit höchstens 20 Stunden wird mit höchstens 55 Euro pro Stunde gefördert, berechnet auf Basis eines fiktiven Stundensatzes von 90 Euro. Den Antrag stellen Sie über das WKO-Benutzerkonto (WKO: Geförderte Beratung Betriebsanlagengenehmigung).
Änderungen an einer genehmigten Anlage
Auch eine Änderung braucht eine Genehmigung, wenn sie die nach § 74 geschützten Interessen berühren kann (§ 81 Abs. 1 GewO). Anlässe sind etwa zusätzliche oder stärkere Maschinen, ein Zubau oder längere Betriebszeiten. Die Gewerbeordnung nimmt aber viele Fälle aus (§ 81 Abs. 2), unter anderem:
- den Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige, also mit gleichem Verwendungszweck und ohne wesentlich andere Auswirkungen,
- Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen,
- Änderungen zur Erfüllung von Auflagen oder zur Anpassung an Verordnungen,
- die Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzepts.
Für Änderungen, die das Emissionsverhalten gegenüber den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und bei denen Gefährdungen vermieden werden (§ 81 Abs. 2 Z 7), gilt das Anzeigeverfahren. Sie zeigen die Änderung vorher an, die Behörde nimmt sie binnen zwei Monaten mit Bescheid zur Kenntnis. Den geänderten Betrieb dürfen Sie erst nach diesem Bescheid aufnehmen (§ 345 Abs. 6 GewO).
Genehmigungspflichtige Änderungen laufen im vereinfachten Verfahren, wenn die Anlage samt Änderung die Voraussetzungen des § 359b erfüllt. Bei jeder genehmigungspflichtigen Änderung, mindestens aber alle sieben Jahre, ist das Abfallwirtschaftskonzept fortzuschreiben (§ 81 Abs. 4).
So unterstützen wir
Die MAICON GmbH in Melk ist Ingenieurbüro für Maschinenbau und für Elektrotechnik sowie Unternehmensberatung. Wir klären mit Ihnen, ob Ihr Vorhaben genehmigungspflichtig ist und welches Verfahren in Frage kommt. Wir erstellen Betriebsbeschreibung, Maschinenverzeichnis und technische Beschreibungen und begleiten Sie zum Sprechtag und in die Verhandlung. Wir klären im Erstgespräch, ob Ihr Vorhaben förderbar ist. Unser Schwerpunkt ist die technische Seite. Bei rechtlich strittigen Fragen, etwa Einwendungen von Nachbarn, empfehlen wir eine Rechtsanwaltskanzlei.