Nach dem Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG) sind derzeit nur große Unternehmen verpflichtet, mindestens alle vier Jahre ein externes Energieaudit durchzuführen oder ein anerkanntes Energie- oder Umweltmanagementsystem zu betreiben. Die Richtlinie (EU) 2023/1791 (EED III) verlangt in Art. 11 künftig ein Energieaudit für alle Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresenergieverbrauch von mehr als 10 TJ (rund 2,78 GWh) in den letzten drei Jahren, sofern sie kein Energiemanagementsystem haben, und ein zertifiziertes Energiemanagementsystem ab mehr als 85 TJ (rund 23,6 GWh). Die EU-Fristen sind der 11. Oktober 2026 für das erste Audit und der 11. Oktober 2027 für das Energiemanagementsystem. Österreich hat Art. 11 mit Stand 17. Oktober 2026 noch nicht ins EEffG übernommen, bis dahin gilt die größenabhängige Pflicht. Betriebe in der Nähe der Schwelle sollten jetzt ihren Verbrauch aller Energieträger der letzten drei Jahre erheben.
Was heute gilt: Audit-Pflicht für große Unternehmen
Nach dem Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG) sind Unternehmen mit Sitz in Österreich verpflichtet, wenn sie große Unternehmen sind (§ 41 EEffG). Groß ist ein Unternehmen, das die Grenzen für mittlere Unternehmen überschreitet: ab 250 Beschäftigten oder mit mehr als 50 Mio. Euro Umsatz und mehr als 43 Mio. Euro Bilanzsumme. Unternehmen, die zu mehr als 50 % miteinander verbunden sind, werden konzernweise zusammengerechnet.
Verpflichtete Unternehmen haben zwei Möglichkeiten (§ 42):
- mindestens alle vier Jahre ein Energieaudit durch eine fachlich qualifizierte Energieauditorin oder einen Energieauditor oder
- ein anerkanntes Managementsystem: ein zertifiziertes Energiemanagementsystem wie ISO 50001, ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem wie ISO 14001 oder ein validiertes EMAS-System.
Das Audit muss nach Anhang 1 zu § 42 auf aktuellen, gemessenen und belegbaren Verbrauchsdaten aller Energieträger beruhen, die aus Lastprofilen oder Zählern stammen. Für jeden wesentlichen Verbrauchsbereich ist eine Begehung vor Ort vorgesehen. Das Audit zeigt die größten Verbraucher, Kennzahlen und Abwärmepotenziale und bewertet Maßnahmen mit einer Wirtschaftlichkeitsrechnung.
Die Ergebnisse sind in einem standardisierten Kurzbericht an die E-Control zu melden (§§ 43, 60). Der Energieauditbericht ist von der Geschäftsführung zu unterzeichnen, die zugrunde liegenden Daten sind sieben Jahre aufzubewahren. Kleine und mittlere Unternehmen sind derzeit nicht verpflichtet. Sie können Energiedienstleistungen freiwillig nutzen und die Ergebnisse an die E-Control melden (§ 41 Abs. 4).
Was die EED III ändert
Die Richtlinie (EU) 2023/1791, kurz EED III, knüpft die Pflicht in Art. 11 an den Energieverbrauch statt an die Unternehmensgröße. Maßgeblich ist der durchschnittliche jährliche Energieverbrauch der vorangegangenen drei Jahre, alle Energieträger zusammengenommen, also etwa Strom, Gas, Heizöl, Fernwärme, Biomasse und Treibstoffe.
- Mehr als 10 TJ (rund 2,78 GWh) pro Jahr: Unternehmen ohne Energiemanagementsystem müssen ein Energieaudit durchführen lassen, das erste laut Richtlinie bis 11. Oktober 2026, danach mindestens alle vier Jahre.
- Mehr als 85 TJ (rund 23,6 GWh) pro Jahr: Pflicht zu einem Energiemanagementsystem, das eine unabhängige Stelle zertifiziert, laut Richtlinie bis 11. Oktober 2027.
Neu ist auch, was nach dem Audit passiert. Die Unternehmen müssen aus den Empfehlungen einen konkreten Aktionsplan erstellen und ihn der Geschäftsführung vorlegen. Aktionspläne und Umsetzungsquote sollen im Jahresbericht veröffentlicht werden, soweit Geschäftsgeheimnisse nicht entgegenstehen. Ausgenommen sind unter anderem Unternehmen mit einem zertifizierten Umweltmanagementsystem, das ein Energieaudit nach den Mindestkriterien der Richtlinie umfasst. Außerdem sollen die Behörden erfahren, welche Unternehmen in einem Jahr über den Schwellen liegen. Die Mitgliedstaaten können dafür eine Meldeplattform nutzen.
Durch die neue Schwelle können erstmals auch energieintensive KMU verpflichtet sein, etwa Betriebe mit Öfen, Trocknung, Kälteanlagen oder großem Fuhrpark. Für KMU unter der Schwelle sollen die Mitgliedstaaten Programme entwickeln, die zu freiwilligen Audits ermutigen und bei der Umsetzung der Empfehlungen unterstützen.
| Punkt | Heute (EEffG, geltende Fassung) | Künftig (EED III, Art. 11) |
|---|---|---|
| Wer ist betroffen | große Unternehmen: ab 250 Beschäftigten oder über 50 Mio. Euro Umsatz und über 43 Mio. Euro Bilanzsumme, Konzern zusammengerechnet | Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 10 TJ (rund 2,78 GWh) Energieverbrauch pro Jahr, unabhängig von der Größe |
| Maßstab | Unternehmensgröße | Energieverbrauch aller Energieträger, Durchschnitt der letzten drei Jahre |
| Pflicht | Energieaudit oder anerkanntes Energie- bzw. Umweltmanagementsystem | Energieaudit, wenn kein Energiemanagementsystem besteht; ab mehr als 85 TJ (rund 23,6 GWh) zertifiziertes Energiemanagementsystem |
| Intervall | mindestens alle vier Jahre | mindestens alle vier Jahre |
| Fristen | laufend | EU-Fristen: erstes Audit 11.10.2026, Energiemanagementsystem 11.10.2027; österreichische Umsetzung offen |
| Folgepflichten | Kurzbericht an die E-Control, Bericht von der Geschäftsführung unterzeichnet | Aktionsplan aus den Auditempfehlungen, Veröffentlichung im Jahresbericht |
| Strafe | bis 50.000 Euro (§ 68 EEffG) | regelt die österreichische Novelle |
1 TJ entspricht rund 277.800 kWh. Rechtsstand: EEffG laut RIS zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2024; Novelle zur Umsetzung von Art. 11 EED III am 17. Oktober 2026 noch nicht beschlossen.
Liegt Ihr Betrieb über der Schwelle?
Für die Einschätzung brauchen Sie den Verbrauch aller Energieträger der letzten drei Jahre in Kilowattstunden. Strom, Gas und Fernwärme stehen meist direkt in kWh auf der Rechnung. Heizöl, Pellets und Treibstoffe rechnen Sie über ihren Heizwert in kWh um. Dann gilt:
- 1 TJ entspricht rund 277.800 kWh,
- 10 TJ entsprechen rund 2,78 Mio. kWh (2,78 GWh),
- 85 TJ entsprechen rund 23,6 Mio. kWh (23,6 GWh).
Liegt der Durchschnitt der drei Jahre in der Nähe von 2,78 GWh, lohnt ein genauer Blick, auch auf verbundene Unternehmen und weitere Standorte. Wie Österreich Konzerne und Standorte bei der neuen Schwelle zusammenrechnet, legt erst die Gesetzesnovelle fest. Eine erste Einschätzung in einer Minute bietet der kostenlose Energieaudit-Check auf unserer Website.
Stand der Umsetzung in Österreich
Die Mitgliedstaaten hätten Art. 11 der EED III bis 11. Oktober 2025 umsetzen müssen (Art. 36). Österreich hat bisher nur die Vorgaben für Rechenzentren in das EEffG übernommen (BGBl. I Nr. 29/2024). Die Umstellung der Audit-Pflicht auf den Energieverbrauch ist mit Stand 17. Oktober 2026 noch nicht beschlossen. Laut Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) gilt weiterhin die größenabhängige Regel. Die Wirtschaftskammer rechnete im August 2026 mit einer Novelle im Oktober und mit ersten Audits nach neuem Recht voraussichtlich 2027.
Die Richtlinie richtet sich an die Mitgliedstaaten. Für Ihren Betrieb verbindlich wird die neue Schwelle mit dem österreichischen Gesetz. Offen sind derzeit vor allem die Übergangsfristen, die Zusammenrechnung von Konzernen und die Details zum Aktionsplan. Wer knapp über 2,78 GWh liegt, sollte trotzdem jetzt planen: Ein Audit braucht Vorlauf für Datenerhebung und Termine, und ein Energiemanagementsystem lässt sich nicht in wenigen Wochen aufbauen und zertifizieren.
Strafen nach § 68 EEffG
Verwaltungsstrafen nach dem EEffG verhängt die Bezirksverwaltungsbehörde, die E-Control hat im Verfahren Parteistellung. Nach § 68 Abs. 4 EEffG drohen unter anderem:
- bis zu 50.000 Euro, wenn ein Unternehmen die Pflicht zu Energieaudit oder Managementsystem nach § 42 nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt,
- bis zu 100.000 Euro für falsche oder fehlende Angaben zur konzernweisen Zusammenrechnung,
- bis zu 20.000 Euro für Verstöße gegen Melde- und Berichtspflichten oder wenn ein Unternehmen eine Person ohne die nötige Qualifikation mit dem Audit beauftragt.
Die E-Control kann ein Unternehmen zunächst auffordern, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer Frist herzustellen. Wer das fristgerecht tut, wird nicht bestraft (§ 68 Abs. 6). Welche Strafen für die neuen Pflichten nach der EED III gelten, regelt erst die Novelle.
Was KMU jetzt tun sollten
- Verbrauch erheben: Rechnungen und Zählerdaten aller Energieträger der letzten drei Jahre sammeln, inklusive Fuhrpark. Hilfreich sind auch der Viertelstunden-Lastgang beim Strom und eine Liste der großen Verbraucher.
- Struktur klären: verbundene Unternehmen und Standorte auflisten, für den Fall einer Zusammenrechnung.
- Schwelle prüfen: mit dem Energieaudit-Check auf unserer Website oder im Erstgespräch.
- Früh planen: Liegt der Betrieb über 2,78 GWh, Energieaudit oder Managementsystem vorbereiten. Über 23,6 GWh das Energiemanagementsystem, etwa nach ISO 50001, angehen.
- Förderung nutzen: In Niederösterreich ist die Energieberatung im Rahmen der Ökologischen Betriebsberatung der WKNÖ bis Ende 2027 zu 100 % gefördert, solange Budget vorhanden ist.
- Maßnahmen umsetzen: Wer den Verbrauch senkt, senkt die Kosten und bleibt unter Umständen unter der Schwelle.
So unterstützen wir
Als Ingenieurbüro und Unternehmensberatung in Melk unterstützen wir Betriebe in Niederösterreich mit Energieberatung. Wir erheben mit Ihnen die Verbrauchsdaten, rechnen die Schwelle nach, zeigen, wo im Betrieb die großen Verbraucher liegen, und bewerten Maßnahmen mit Einsparung, Investition und Förderung. Damit sind die Unterlagen für ein späteres Energieaudit vorbereitet. Das gesetzliche Energieaudit selbst muss eine nach § 44 EEffG qualifizierte Energieauditorin oder ein qualifizierter Energieauditor durchführen. Die E-Control veröffentlicht dazu eine Liste. Wir klären im Erstgespräch, welche Förderung für Ihre Beratung in Frage kommt.