Prüfprotokolle und Abnahmeprüfungen für Maschinenbau und Elektrotechnik

Elektrische Anlagen, Krane, Tore oder Hubtische dürfen im Betrieb nur verwendet werden, wenn die vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt und dokumentiert sind. Als Ingenieurbüro für Maschinenbau und Elektrotechnik erfassen wir Ihre Prüfpflichten nach Elektroschutzverordnung und Arbeitsmittelverordnung, prüfen elektrische Anlagen selbst, übernehmen Abnahme- und wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln und erstellen nachvollziehbare Prüfbefunde.

Prüfbefunde nach ESV und AM-VO
Ingenieurbüro für Maschinenbau und Elektrotechnik
Kostenloses Erstgespräch
Prüfpflichten im Betrieb: wer, wann, wie oft.

Elektrische Anlagen: Prüfungen nach ESV 2012

Die Elektroschutzverordnung 2012 (ESV 2012) verpflichtet Arbeitgeber, elektrische Anlagen und bestimmte Geräte prüfen zu lassen:

  • vor Inbetriebnahme: nach Errichtung, wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen und nach Instandsetzung
  • wiederkehrend: längstens alle fünf Jahre; bei geringer Belastung wie in Büros oder im Handel längstens alle zehn Jahre, in explosionsgefährdeten Bereichen längstens alle drei Jahre, auf Baustellen jährlich
  • in kürzeren Abständen bei Feuchtigkeit, Staub, extremen Temperaturen oder korrosiven Stoffen – solche Fristen stehen meist als Auflage im Genehmigungsbescheid
  • ortsveränderliche Geräte der Schutzklasse I, außer die Evaluierung zeigt, dass sie nur an Steckdosen mit 30-mA-Fehlerstromschutz betrieben werden
  • Blitzschutzanlagen längstens alle drei Jahre

Prüfen dürfen Elektrofachkräfte, die Erfahrung aus der Prüfung vergleichbarer Anlagen haben. Der Prüfbefund – oft „ESV-Befund“ genannt – hält unter anderem Prüfdatum, Prüfer, Umfang, Ergebnis und die vorhandenen Schutzmaßnahmen fest und muss in der Arbeitsstätte einsehbar sein.

Arbeitsmittel: Abnahme und wiederkehrende Prüfung nach AM-VO

Die Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) regelt, welche Arbeitsmittel vor der ersten Inbetriebnahme abgenommen und danach regelmäßig geprüft werden müssen – etwa Krane, Hubtische, Fahrzeughebebühnen, Ladebordwände, Regalbediengeräte sowie kraftbetriebene Türen und Tore.

  • Abnahmeprüfung vor der ersten Inbetriebnahme: Zustand, Montage und Stabilität, Steuer- und Kontrolleinrichtungen, Funktion mit und ohne Last, Sicherheitsfunktionen
  • wiederkehrende Prüfung mindestens einmal im Kalenderjahr, längstens nach 15 Monaten – unter anderem auch für Stapler, Stetigförderer, Pressen mit Handbeschickung sowie Öl- und Gasfeuerungen über 30 kW
  • Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen wie Überlastung, Kollision, Brand oder größerer Instandsetzung

Für Abnahmeprüfungen nennt die AM-VO ausdrücklich Ingenieurbüros einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse – neben Ziviltechnikern sowie zugelassenen und akkreditierten Prüfstellen. Die Prüfbefunde sind bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren.

Was wir als Ingenieurbüro übernehmen

MAICON hat die Gewerbeberechtigungen Ingenieurbüro für Maschinenbau und Ingenieurbüro für Elektrotechnik. Zum Gewerbeumfang von Ingenieurbüros zählen laut Gewerbeordnung Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen sowie die Abnahme von Projekten im jeweiligen Fachgebiet. In diesem Rahmen prüfen wir Anlagen und Arbeitsmittel aus Maschinenbau und Elektrotechnik und erstellen Prüfbefunde sowie Sicherheitsprotokolle, etwa über die Funktionskontrolle von Schutzeinrichtungen nach dem Aufstellen einer Maschine oder nach Reparaturen.

Den ESV-Befund erstellen wir selbst: Wir prüfen Ihre elektrischen Anlagen vor Ort, messen die Schutzmaßnahmen nach und dokumentieren Ergebnis und Mängel im Prüfbefund.

Mängel beheben wir nicht selbst: Arbeiten an der Elektroinstallation oder Reparaturen führt ein dafür befugtes Fachunternehmen aus. Für manche Anlagen sind eigene Stellen zuständig – Aufzüge prüfen Inspektionsstellen nach der Hebeanlagen-Betriebsverordnung, Dampfkessel und Druckbehälter die dafür vorgesehenen Prüfstellen. Wir sagen Ihnen, wer für welche Prüfung in Frage kommt.

Prüfpflichten im Überblick behalten

In vielen Betrieben ist nicht klar, welche Anlage wann fällig ist. Wir erfassen Ihre prüfpflichtigen Anlagen und Arbeitsmittel in einer Übersicht mit Rechtsgrundlage, Intervall, zuständigem Prüfer und nächstem Termin. Für genehmigte Betriebsanlagen kommt die wiederkehrende Überprüfung nach § 82b Gewerbeordnung dazu: grundsätzlich alle fünf Jahre, bei im vereinfachten Verfahren genehmigten Anlagen alle sechs Jahre, sofern der Bescheid nichts anderes vorschreibt. Beratung zur § 82b-Überprüfung fördert die Wirtschaftskammer Niederösterreich im Rahmen der geförderten Betriebsanlagen-Beratung – als Kurzberatung bis zu 8 Stunden zu 100 % (Förderinformation der WKO).

Die Einhaltung kontrolliert die Arbeitsinspektion; für den Bezirk Melk ist das Arbeitsinspektorat NÖ Wald- und Mostviertel in St. Pölten zuständig. Die Arbeitsinspektorate beraten Betriebe, können Einsicht in Prüfbefunde verlangen und fordern bei Mängeln zur Behebung innerhalb einer Frist auf; bei schwerwiegenden Übertretungen erstatten sie Anzeige.

Vorgehen

So arbeiten wir

Erstgespräch

Kostenlos: Welche Anlagen und Arbeitsmittel betreiben Sie, welche Prüfbefunde liegen vor, welche Auflagen enthält Ihr Genehmigungsbescheid?

Prüfpflichten erheben

Wir erstellen eine Übersicht mit Rechtsgrundlage, Intervall und Fälligkeit je Anlage und Arbeitsmittel.

Prüfen und dokumentieren

Wir prüfen vor Ort selbst und erstellen den Prüfbefund mit Ergebnis und Mängelliste.

Mängel und Termine

Wir besprechen die Mängelbehebung mit Ihnen und planen die nächsten Prüftermine.

FAQ

Häufige Fragen

Was ist ein ESV-Befund?
So wird umgangssprachlich der Prüfbefund über eine Prüfung nach der Elektroschutzverordnung 2012 genannt. Er dokumentiert Prüfdatum, Name und Anschrift des Prüfers, Umfang und Ergebnis sowie die umgesetzten Maßnahmen des Fehler- und Zusatzschutzes und ist vom Prüfer zu unterschreiben.
Wie lange müssen Prüfbefunde aufbewahrt werden?
Nach ESV 2012 sind Schaltpläne und Befunde der Prüfung vor Inbetriebnahme bis zur Stilllegung der Anlage aufzubewahren, von wiederkehrenden Prüfungen zumindest die letzten beiden – bei Intervallen über drei Jahre genügt der letzte. Prüfbefunde nach AM-VO sind bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren.
Dürfen eigene Mitarbeiter prüfen?
Teilweise. Elektrische Anlagen darf auch eine betriebseigene Elektrofachkraft mit Prüferfahrung prüfen. Viele wiederkehrende Prüfungen nach AM-VO dürfen fachkundige Betriebsangehörige übernehmen; bei Kranen, Fahrzeughebebühnen, kraftbetriebenen Toren und einigen weiteren Arbeitsmitteln ist dann aber mindestens jedes vierte Jahr ein externer Prüfer beizuziehen. Abnahmeprüfungen sind den in der AM-VO genannten externen Prüfern vorbehalten.
Darf ein Arbeitsmittel mit Mängeln weiter verwendet werden?
Grundsätzlich erst nach der Behebung. Nach einer wiederkehrenden Prüfung ist die Weiterverwendung ausnahmsweise erlaubt, wenn der Prüfer das im Prüfbefund schriftlich festhält und die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Mängel informiert sind.
Was kostet eine Prüfung?
Das hängt von Art und Anzahl der Anlagen und Arbeitsmittel ab. Nach dem kostenlosen Erstgespräch erhalten Sie ein Angebot.
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Wissen Sie, welche Prüfungen fällig sind?

Ein Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich. Sie schildern Ihre Situation, wir zeigen, wo wir ansetzen würden.

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