Nach § 82b Gewerbeordnung muss der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage regelmäßig prüfen oder prüfen lassen, ob die Anlage dem Genehmigungsbescheid und den übrigen gewerberechtlichen Vorschriften entspricht. Die Frist beträgt sechs Jahre für Anlagen, die unter das vereinfachte Verfahren nach § 359b GewO fallen, und fünf Jahre für alle anderen genehmigten Anlagen, außer der Bescheid oder andere Vorschriften legen etwas anderes fest. Prüfen dürfen akkreditierte Stellen, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker und Gewerbetreibende wie Ingenieurbüros im Rahmen ihrer Befugnisse sowie der Inhaber oder Betriebsangehörige, wenn sie geeignet und fachkundig sind. Über jede Prüfung ist eine Prüfbescheinigung mit vollständiger Dokumentation zu erstellen und bis zur nächsten Prüfung in der Anlage aufzubewahren. Werden Mängel festgestellt, muss die Bescheinigung Fristen zur Behebung enthalten und unverzüglich an die Behörde gehen.
Wer muss nach § 82b prüfen?
Die Pflicht trifft den Inhaber jeder genehmigten Betriebsanlage, unabhängig von Branche und Größe (§ 82b Abs. 1 GewO). Geprüft wird, ob die Anlage noch dem entspricht, was die Behörde genehmigt hat. Fachleute sprechen vom konsensgemäßen Zustand. Mit der Zeit kann sich eine Anlage davon entfernen: neue Maschinen, umgebaute Räume, andere Lagerflächen oder längere Betriebszeiten.
Die § 82b-Prüfung ist eine eigene Pflicht aus dem Gewerberecht. Sie ersetzt weder die Prüfung elektrischer Anlagen nach der Elektroschutzverordnung noch die Prüfung von Arbeitsmitteln nach der Arbeitsmittelverordnung. Deren Prüfbefunde können aber Nachweise dafür sein, dass Auflagen aus dem Bescheid erfüllt sind.
Ausgenommen sind Anlageninhaber, deren Betrieb im Register nach § 15 Umweltmanagementgesetz eingetragen ist, also EMAS-Betriebe (§ 82b Abs. 6).
Fristen: fünf oder sechs Jahre
Das Gesetz legt die Abstände fest, sofern der Genehmigungsbescheid oder andere gewerberechtliche Vorschriften nichts anderes bestimmen:
- sechs Jahre für Anlagen, die unter das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 359b GewO fallen,
- fünf Jahre für alle anderen genehmigten Anlagen.
Unter § 359b fallen etwa Anlagen mit höchstens 800 m² Betriebsfläche und höchstens 300 kW elektrischer Anschlussleistung. Ob Ihre Anlage seinerzeit im vereinfachten oder im ordentlichen Verfahren genehmigt wurde, steht im Bescheid.
Sehen Sie deshalb zuerst in Ihre Bescheide. Der Bescheid kann andere Fristen festlegen. Haben Sie mehrere Bescheide, etwa nach Änderungsgenehmigungen, lohnt eine Liste aller Auflagen mit Bescheiddatum und Frist. Tragen Sie den nächsten Prüftermin gleich nach der Prüfung in Ihren Kalender ein, damit er über die Jahre nicht verloren geht. Die WKNÖ stellt auf ihrer Seite zum Betriebsanlagenrecht ein Muster für die Prüfbescheinigung bereit.
| Thema | Regel | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Wer ist verpflichtet | Inhaber jeder genehmigten gewerblichen Betriebsanlage | § 82b Abs. 1 GewO |
| Frist, vereinfachtes Verfahren | 6 Jahre, sofern Bescheid oder Vorschriften nichts anderes bestimmen | § 82b Abs. 1, § 359b GewO |
| Frist, sonstige Anlagen | 5 Jahre, sofern Bescheid oder Vorschriften nichts anderes bestimmen | § 82b Abs. 1 GewO |
| Prüfer | akkreditierte Stellen, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker, Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Befugnisse, fachkundiger Inhaber oder Betriebsangehörige | § 82b Abs. 2 GewO |
| Nachweis | Prüfbescheinigung mit vollständiger Dokumentation von Umfang und Inhalt | § 82b Abs. 1 GewO |
| Aufbewahrung | in der Anlage bis zur nächsten Prüfbescheinigung, Übermittlung auf Verlangen der Behörde | § 82b Abs. 3 GewO |
| Mängel | Behebungsvorschläge mit Fristen, Bescheinigung und Maßnahmen unverzüglich an die Behörde | § 82b Abs. 4 und 5 GewO |
| Ausnahme | Betriebe im Register nach § 15 Umweltmanagementgesetz (EMAS) | § 82b Abs. 6 GewO |
Zuständige Behörde in Niederösterreich ist die Bezirkshauptmannschaft, in Krems an der Donau, St. Pölten, Waidhofen an der Ybbs und Wiener Neustadt der Magistrat. Rechtsstand Oktober 2026.
Was geprüft wird
Geprüft wird, ob die Anlage dem Genehmigungsbescheid und den sonst für sie geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht. Dazu gehören auch die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die im Genehmigungsverfahren nach § 356b GewO mitangewendet wurden, etwa wasserrechtliche. Erforderlichenfalls ist auch zu klären, ob die Anlage inzwischen unter die Bestimmungen über schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen fällt, die sogenannten Seveso-Bestimmungen.
Wir empfehlen ein Vorgehen in drei Schritten:
- Bescheide, Betriebsbeschreibung, Maschinenverzeichnis und Pläne zusammentragen und alle Auflagen auflisten.
- Den Ist-Zustand vor Ort damit vergleichen: Räume, Maschinen, Lagerungen, Betriebszeiten, Lüftung, Brandschutzeinrichtungen.
- Für jede Auflage den Nachweis beilegen, etwa Prüfbefunde, Wartungsnachweise oder Messberichte, und Abweichungen festhalten.
Mögliche Prüfpunkte sind zum Beispiel:
- Stimmen Maschinenverzeichnis und Aufstellung noch mit dem Bestand überein?
- Werden die genehmigten Betriebszeiten und Lagermengen eingehalten?
- Liegen die vorgeschriebenen Prüfbefunde vor, etwa für elektrische Anlagen, Arbeitsmittel, Feuerungs- oder Lüftungsanlagen?
- Sind Brandschutzeinrichtungen und Fluchtwege so vorhanden, wie es der Bescheid verlangt?
- Wurde das Abfallwirtschaftskonzept fortgeschrieben? Das ist bei jeder genehmigungspflichtigen Änderung, mindestens aber alle sieben Jahre nötig (§ 81 Abs. 4 GewO).
Finden Sie Änderungen, die nie genehmigt wurden, klären Sie, ob sie nach § 81 GewO genehmigungs- oder anzeigepflichtig sind.
Wer die Prüfung durchführen darf
§ 82b Abs. 2 GewO nennt fünf Gruppen:
- akkreditierte Stellen im Rahmen ihrer Akkreditierung,
- staatlich autorisierte Anstalten,
- Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse,
- den Inhaber der Anlage selbst, wenn er geeignet und fachkundig ist,
- sonstige geeignete und fachkundige Betriebsangehörige.
Geeignet und fachkundig ist, wer nach Ausbildung und bisheriger Tätigkeit die nötigen Kenntnisse und Erfahrungen hat und eine gewissenhafte Prüfung erwarten lässt. Zu den Gewerbetreibenden zählen etwa Ingenieurbüros. Zu ihrem Gewerbeumfang gehören nach § 134 GewO auch Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen in ihrem Fachgebiet.
Eine Eigenprüfung ist erlaubt. Ein externer Blick lohnt sich trotzdem, wenn der Bescheid alt ist, die Anlage oft geändert wurde oder Fachgebiete wie Elektrotechnik, Lüftung und Brandschutz zusammenkommen. Prüfen mehrere Personen einzelne Bereiche, führen Sie die Ergebnisse in einer Prüfbescheinigung zusammen, damit klar ist, dass der gesamte Bescheid abgedeckt ist.
Prüfbescheinigung und Aufbewahrung
Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung zu erstellen. Ihr ist eine vollständige Dokumentation anzuschließen, aus der vor allem Umfang und Inhalt der Prüfung hervorgehen. Diese Dokumentation ist ein notwendiger Bestandteil der Prüfbescheinigung (§ 82b Abs. 1).
Eine feste Form schreibt das Gesetz nicht vor. Damit die Bescheinigung bei einer Kontrolle hält, empfehlen wir, mindestens festzuhalten: Anlage und Standort, alle zugrunde liegenden Bescheide, Prüfer mit Qualifikation, Prüfdatum, Prüfumfang, das Ergebnis je Auflage, festgestellte Mängel mit Behebungsvorschlag und Frist sowie die Unterschrift.
Der Anlageninhaber bewahrt die Bescheinigung bis zur nächsten Prüfbescheinigung in der Anlage auf, sofern Bescheid oder Vorschriften nichts anderes bestimmen. Die Behörde kann jederzeit Einsicht nehmen und die Übermittlung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen (§ 82b Abs. 3). Ohne Mängel müssen Sie die Bescheinigung also nicht von sich aus einschicken.
Was bei Mängeln passiert
Stellt die Prüfung Mängel oder Abweichungen vom genehmigten Zustand fest, muss die Prüfbescheinigung Vorschläge zur Behebung samt angemessenen Fristen enthalten. Der Inhaber muss dann unverzüglich eine Ausfertigung der Bescheinigung und eine Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen an die Behörde schicken (§ 82b Abs. 4).
Das hat einen Vorteil: So gemeldete Mängel gelten nicht als Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z 3 oder § 367 Z 25 GewO, wenn Sie die Behebung innerhalb der Frist nachweisen und keine Gefahr besteht, die ein Einschreiten der Behörde nach § 360 Abs. 4 erfordert (§ 82b Abs. 5). Wer Abweichungen selbst findet und meldet, ist also besser gestellt als jemand, bei dem die Behörde sie bei einer Kontrolle entdeckt.
Wer die Prüfung gar nicht durchführt, verstößt gegen die Gewerbeordnung. Für solche Verstöße sieht § 368 GewO eine Geldstrafe bis zu 1.090 Euro vor.
Förderung und Unterstützung
Die WKNÖ fördert externe Beratung zur regelmäßigen Überprüfung nach § 82b GewO für Mitglieder und Gründungsvorhaben in Niederösterreich. Die Kurzberatung bis acht Stunden kostet pauschal 880 Euro exklusive USt und ist zu 100 % gefördert. Die Schwerpunktberatung bis 20 Stunden wird mit höchstens 55 Euro pro Stunde gefördert, gerechnet auf einen fiktiven Stundensatz von 90 Euro. Der Antrag läuft über das WKO-Benutzerkonto (WKO: Geförderte Beratung Betriebsanlagengenehmigung).
Als Ingenieurbüro für Maschinenbau und Elektrotechnik in Melk bereiten wir die Überprüfung mit Ihnen vor: Auflagenliste aus allen Bescheiden, Abgleich mit dem Ist-Zustand und Prüfbefunde nach Elektroschutzverordnung und Arbeitsmittelverordnung als Nachweise. Wir klären im Erstgespräch, ob Ihr Vorhaben förderbar ist.