§ 82b GewO: wiederkehrende Überprüfung der Betriebsanlage

Wer eine genehmigte Betriebsanlage betreibt, muss regelmäßig prüfen oder prüfen lassen, ob sie noch dem Genehmigungsbescheid entspricht. Die Frist beträgt fünf Jahre, für Anlagen im vereinfachten Verfahren sechs Jahre, sofern der Bescheid nichts anderes festlegt. Über jede Prüfung ist eine Prüfbescheinigung zu erstellen.

Stand Oktober 202610 QuellenNiederösterreich
Das Wichtigste in Kürze

Nach § 82b Gewerbeordnung muss der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage regelmäßig prüfen oder prüfen lassen, ob die Anlage dem Genehmigungsbescheid und den übrigen gewerberechtlichen Vorschriften entspricht. Die Frist beträgt sechs Jahre für Anlagen, die unter das vereinfachte Verfahren nach § 359b GewO fallen, und fünf Jahre für alle anderen genehmigten Anlagen, außer der Bescheid oder andere Vorschriften legen etwas anderes fest. Prüfen dürfen akkreditierte Stellen, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker und Gewerbetreibende wie Ingenieurbüros im Rahmen ihrer Befugnisse sowie der Inhaber oder Betriebsangehörige, wenn sie geeignet und fachkundig sind. Über jede Prüfung ist eine Prüfbescheinigung mit vollständiger Dokumentation zu erstellen und bis zur nächsten Prüfung in der Anlage aufzubewahren. Werden Mängel festgestellt, muss die Bescheinigung Fristen zur Behebung enthalten und unverzüglich an die Behörde gehen.

Prüfpflichten im Betrieb: wer, wann, wie oft.

Wer muss nach § 82b prüfen?

Die Pflicht trifft den Inhaber jeder genehmigten Betriebsanlage, unabhängig von Branche und Größe (§ 82b Abs. 1 GewO). Geprüft wird, ob die Anlage noch dem entspricht, was die Behörde genehmigt hat. Fachleute sprechen vom konsensgemäßen Zustand. Mit der Zeit kann sich eine Anlage davon entfernen: neue Maschinen, umgebaute Räume, andere Lagerflächen oder längere Betriebszeiten.

Die § 82b-Prüfung ist eine eigene Pflicht aus dem Gewerberecht. Sie ersetzt weder die Prüfung elektrischer Anlagen nach der Elektroschutzverordnung noch die Prüfung von Arbeitsmitteln nach der Arbeitsmittelverordnung. Deren Prüfbefunde können aber Nachweise dafür sein, dass Auflagen aus dem Bescheid erfüllt sind.

Ausgenommen sind Anlageninhaber, deren Betrieb im Register nach § 15 Umweltmanagementgesetz eingetragen ist, also EMAS-Betriebe (§ 82b Abs. 6).

Fristen: fünf oder sechs Jahre

Das Gesetz legt die Abstände fest, sofern der Genehmigungsbescheid oder andere gewerberechtliche Vorschriften nichts anderes bestimmen:

  • sechs Jahre für Anlagen, die unter das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 359b GewO fallen,
  • fünf Jahre für alle anderen genehmigten Anlagen.

Unter § 359b fallen etwa Anlagen mit höchstens 800 m² Betriebsfläche und höchstens 300 kW elektrischer Anschlussleistung. Ob Ihre Anlage seinerzeit im vereinfachten oder im ordentlichen Verfahren genehmigt wurde, steht im Bescheid.

Sehen Sie deshalb zuerst in Ihre Bescheide. Der Bescheid kann andere Fristen festlegen. Haben Sie mehrere Bescheide, etwa nach Änderungsgenehmigungen, lohnt eine Liste aller Auflagen mit Bescheiddatum und Frist. Tragen Sie den nächsten Prüftermin gleich nach der Prüfung in Ihren Kalender ein, damit er über die Jahre nicht verloren geht. Die WKNÖ stellt auf ihrer Seite zum Betriebsanlagenrecht ein Muster für die Prüfbescheinigung bereit.

§ 82b GewO auf einen Blick
ThemaRegelRechtsgrundlage
Wer ist verpflichtetInhaber jeder genehmigten gewerblichen Betriebsanlage§ 82b Abs. 1 GewO
Frist, vereinfachtes Verfahren6 Jahre, sofern Bescheid oder Vorschriften nichts anderes bestimmen§ 82b Abs. 1, § 359b GewO
Frist, sonstige Anlagen5 Jahre, sofern Bescheid oder Vorschriften nichts anderes bestimmen§ 82b Abs. 1 GewO
Prüferakkreditierte Stellen, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker, Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Befugnisse, fachkundiger Inhaber oder Betriebsangehörige§ 82b Abs. 2 GewO
NachweisPrüfbescheinigung mit vollständiger Dokumentation von Umfang und Inhalt§ 82b Abs. 1 GewO
Aufbewahrungin der Anlage bis zur nächsten Prüfbescheinigung, Übermittlung auf Verlangen der Behörde§ 82b Abs. 3 GewO
MängelBehebungsvorschläge mit Fristen, Bescheinigung und Maßnahmen unverzüglich an die Behörde§ 82b Abs. 4 und 5 GewO
AusnahmeBetriebe im Register nach § 15 Umweltmanagementgesetz (EMAS)§ 82b Abs. 6 GewO

Zuständige Behörde in Niederösterreich ist die Bezirkshauptmannschaft, in Krems an der Donau, St. Pölten, Waidhofen an der Ybbs und Wiener Neustadt der Magistrat. Rechtsstand Oktober 2026.

Was geprüft wird

Geprüft wird, ob die Anlage dem Genehmigungsbescheid und den sonst für sie geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht. Dazu gehören auch die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die im Genehmigungsverfahren nach § 356b GewO mitangewendet wurden, etwa wasserrechtliche. Erforderlichenfalls ist auch zu klären, ob die Anlage inzwischen unter die Bestimmungen über schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen fällt, die sogenannten Seveso-Bestimmungen.

Wir empfehlen ein Vorgehen in drei Schritten:

  1. Bescheide, Betriebsbeschreibung, Maschinenverzeichnis und Pläne zusammentragen und alle Auflagen auflisten.
  2. Den Ist-Zustand vor Ort damit vergleichen: Räume, Maschinen, Lagerungen, Betriebszeiten, Lüftung, Brandschutzeinrichtungen.
  3. Für jede Auflage den Nachweis beilegen, etwa Prüfbefunde, Wartungsnachweise oder Messberichte, und Abweichungen festhalten.

Mögliche Prüfpunkte sind zum Beispiel:

  • Stimmen Maschinenverzeichnis und Aufstellung noch mit dem Bestand überein?
  • Werden die genehmigten Betriebszeiten und Lagermengen eingehalten?
  • Liegen die vorgeschriebenen Prüfbefunde vor, etwa für elektrische Anlagen, Arbeitsmittel, Feuerungs- oder Lüftungsanlagen?
  • Sind Brandschutzeinrichtungen und Fluchtwege so vorhanden, wie es der Bescheid verlangt?
  • Wurde das Abfallwirtschaftskonzept fortgeschrieben? Das ist bei jeder genehmigungspflichtigen Änderung, mindestens aber alle sieben Jahre nötig (§ 81 Abs. 4 GewO).

Finden Sie Änderungen, die nie genehmigt wurden, klären Sie, ob sie nach § 81 GewO genehmigungs- oder anzeigepflichtig sind.

Wer die Prüfung durchführen darf

§ 82b Abs. 2 GewO nennt fünf Gruppen:

  1. akkreditierte Stellen im Rahmen ihrer Akkreditierung,
  2. staatlich autorisierte Anstalten,
  3. Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse,
  4. den Inhaber der Anlage selbst, wenn er geeignet und fachkundig ist,
  5. sonstige geeignete und fachkundige Betriebsangehörige.

Geeignet und fachkundig ist, wer nach Ausbildung und bisheriger Tätigkeit die nötigen Kenntnisse und Erfahrungen hat und eine gewissenhafte Prüfung erwarten lässt. Zu den Gewerbetreibenden zählen etwa Ingenieurbüros. Zu ihrem Gewerbeumfang gehören nach § 134 GewO auch Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen in ihrem Fachgebiet.

Eine Eigenprüfung ist erlaubt. Ein externer Blick lohnt sich trotzdem, wenn der Bescheid alt ist, die Anlage oft geändert wurde oder Fachgebiete wie Elektrotechnik, Lüftung und Brandschutz zusammenkommen. Prüfen mehrere Personen einzelne Bereiche, führen Sie die Ergebnisse in einer Prüfbescheinigung zusammen, damit klar ist, dass der gesamte Bescheid abgedeckt ist.

Prüfbescheinigung und Aufbewahrung

Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung zu erstellen. Ihr ist eine vollständige Dokumentation anzuschließen, aus der vor allem Umfang und Inhalt der Prüfung hervorgehen. Diese Dokumentation ist ein notwendiger Bestandteil der Prüfbescheinigung (§ 82b Abs. 1).

Eine feste Form schreibt das Gesetz nicht vor. Damit die Bescheinigung bei einer Kontrolle hält, empfehlen wir, mindestens festzuhalten: Anlage und Standort, alle zugrunde liegenden Bescheide, Prüfer mit Qualifikation, Prüfdatum, Prüfumfang, das Ergebnis je Auflage, festgestellte Mängel mit Behebungsvorschlag und Frist sowie die Unterschrift.

Der Anlageninhaber bewahrt die Bescheinigung bis zur nächsten Prüfbescheinigung in der Anlage auf, sofern Bescheid oder Vorschriften nichts anderes bestimmen. Die Behörde kann jederzeit Einsicht nehmen und die Übermittlung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen (§ 82b Abs. 3). Ohne Mängel müssen Sie die Bescheinigung also nicht von sich aus einschicken.

Was bei Mängeln passiert

Stellt die Prüfung Mängel oder Abweichungen vom genehmigten Zustand fest, muss die Prüfbescheinigung Vorschläge zur Behebung samt angemessenen Fristen enthalten. Der Inhaber muss dann unverzüglich eine Ausfertigung der Bescheinigung und eine Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen an die Behörde schicken (§ 82b Abs. 4).

Das hat einen Vorteil: So gemeldete Mängel gelten nicht als Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z 3 oder § 367 Z 25 GewO, wenn Sie die Behebung innerhalb der Frist nachweisen und keine Gefahr besteht, die ein Einschreiten der Behörde nach § 360 Abs. 4 erfordert (§ 82b Abs. 5). Wer Abweichungen selbst findet und meldet, ist also besser gestellt als jemand, bei dem die Behörde sie bei einer Kontrolle entdeckt.

Wer die Prüfung gar nicht durchführt, verstößt gegen die Gewerbeordnung. Für solche Verstöße sieht § 368 GewO eine Geldstrafe bis zu 1.090 Euro vor.

Förderung und Unterstützung

Die WKNÖ fördert externe Beratung zur regelmäßigen Überprüfung nach § 82b GewO für Mitglieder und Gründungsvorhaben in Niederösterreich. Die Kurzberatung bis acht Stunden kostet pauschal 880 Euro exklusive USt und ist zu 100 % gefördert. Die Schwerpunktberatung bis 20 Stunden wird mit höchstens 55 Euro pro Stunde gefördert, gerechnet auf einen fiktiven Stundensatz von 90 Euro. Der Antrag läuft über das WKO-Benutzerkonto (WKO: Geförderte Beratung Betriebsanlagengenehmigung).

Als Ingenieurbüro für Maschinenbau und Elektrotechnik in Melk bereiten wir die Überprüfung mit Ihnen vor: Auflagenliste aus allen Bescheiden, Abgleich mit dem Ist-Zustand und Prüfbefunde nach Elektroschutzverordnung und Arbeitsmittelverordnung als Nachweise. Wir klären im Erstgespräch, ob Ihr Vorhaben förderbar ist.

FAQ

Häufige Fragen

Wie oft muss eine Betriebsanlage nach § 82b überprüft werden?
Alle sechs Jahre, wenn die Anlage unter das vereinfachte Verfahren nach § 359b GewO fällt, sonst alle fünf Jahre. Der Genehmigungsbescheid oder andere gewerberechtliche Vorschriften können andere Fristen festlegen. Dann gelten diese.
Wer darf die § 82b-Überprüfung durchführen?
Akkreditierte Stellen, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker und Gewerbetreibende wie Ingenieurbüros im Rahmen ihrer Befugnisse. Auch der Inhaber selbst oder Betriebsangehörige dürfen prüfen, wenn sie nach Ausbildung und Erfahrung geeignet und fachkundig sind (§ 82b Abs. 2 GewO).
Muss ich die Prüfbescheinigung an die Behörde schicken?
Nur wenn Mängel oder Abweichungen festgestellt wurden oder die Behörde sie anfordert. Bei Mängeln schicken Sie unverzüglich eine Ausfertigung samt Darstellung der Maßnahmen. Sonst bewahren Sie die Bescheinigung bis zur nächsten Prüfung in der Anlage auf.
Ersetzt der ESV-Befund die § 82b-Prüfung?
Nein. Die Prüfung nach der Elektroschutzverordnung betrifft nur elektrische Anlagen und Geräte. Die § 82b-Prüfung umfasst die ganze Anlage und alle Auflagen des Bescheids. Ein aktueller ESV-Befund kann aber als Nachweis in die Dokumentation einfließen.
Was passiert, wenn bei der § 82b-Prüfung Mängel gefunden werden?
Die Prüfbescheinigung muss Vorschläge und angemessene Fristen zur Behebung enthalten, und Sie übermitteln sie samt geplanten Maßnahmen der Behörde. Beheben Sie die Mängel fristgerecht und weisen das nach, liegt darin keine Verwaltungsübertretung, sofern keine akute Gefahr besteht.
Wird die § 82b-Überprüfung gefördert?
Die WKNÖ fördert externe Beratung zur regelmäßigen Überprüfung nach § 82b GewO für Mitglieder und Gründungsvorhaben in Niederösterreich. Die Kurzberatung bis acht Stunden ist zu 100 % gefördert. Wir klären im Erstgespräch, ob Ihr Vorhaben förderbar ist.
Gilt § 82b auch für EMAS-Betriebe?
Nein. Anlageninhaber, deren Betrieb im Register nach § 15 Umweltmanagementgesetz eingetragen ist, sind von der wiederkehrenden Prüfung nach § 82b ausgenommen (§ 82b Abs. 6 GewO).

Quellen

Stand Oktober 2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung; maßgeblich sind die Gesetze in der geltenden Fassung und die Auskunft der Behörde.

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