AM-VO: Abnahme und wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln

Krane, Hubtische, kraftbetriebene Tore, Stapler und viele andere Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die vorgeschriebenen Prüfungen erledigt sind. Die Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) legt fest, welche Geräte vor der ersten Inbetriebnahme abgenommen und danach mindestens einmal im Kalenderjahr, längstens alle 15 Monate, geprüft werden müssen.

Stand Oktober 20265 QuellenNiederösterreich
Das Wichtigste in Kürze

Die Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) kennt vier Prüfarten: die Abnahmeprüfung vor der ersten Inbetriebnahme (§ 7), die wiederkehrende Prüfung mindestens einmal im Kalenderjahr und längstens nach 15 Monaten (§ 8), die Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen wie Überlastung, Kollision oder Brand (§ 9) und die Prüfung nach Aufstellung an einem neuen Einsatzort (§ 10). Abnahmeprüfungen dürfen nur Ziviltechniker, zugelassene oder akkreditierte Prüfstellen und Ingenieurbüros einschlägiger Fachrichtung durchführen, für bestimmte Hebezeuge und Tore auch Inspektionsstellen nach der Hebeanlagen-Betriebsverordnung. Viele wiederkehrende Prüfungen dürfen geeignete fachkundige Betriebsangehörige übernehmen, bei Kranen, Fahrzeughebebühnen, kraftbetriebenen Toren und einigen weiteren Arbeitsmitteln muss aber mindestens jedes vierte Jahr ein externer Prüfer prüfen. Jede dieser Prüfungen ist in einem Prüfbefund festzuhalten, den der Arbeitgeber bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufbewahrt.

Prüfpflichten im Betrieb: wer, wann, wie oft.

Grundregel: Verwendung nur nach Prüfung

Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die für sie erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden (§ 37 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, § 6 AM-VO). Werden Mängel festgestellt, darf das Arbeitsmittel erst nach der Behebung wieder benutzt werden. Eine Ausnahme gibt es nur nach einer wiederkehrenden Prüfung: Hält der Prüfer im Prüfbefund schriftlich fest, dass das Arbeitsmittel schon vorher benutzt werden darf, und sind die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Mängel informiert, ist die Weiterverwendung erlaubt.

Die AM-VO gilt in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen, die unter das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz fallen. Für überwachungspflichtige Hebeanlagen wie Aufzüge gilt zusätzlich die Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, für Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen gelten eigene Prüfvorschriften für Druckgeräte. Die Einhaltung kontrolliert die Arbeitsinspektion. Für den Bezirk Melk ist das Arbeitsinspektorat NÖ Wald- und Mostviertel in St. Pölten zuständig.

Abnahmeprüfung vor der ersten Inbetriebnahme

§ 7 AM-VO zählt die Arbeitsmittel auf, die vor der ersten Inbetriebnahme abgenommen werden müssen. Dazu gehören unter anderem:

  • Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, ausgenommen Mobilkrane und Turmdrehkrane,
  • sonstige kraftbetriebene Hebezeuge, die vor der Verwendung eingebaut oder montiert werden müssen,
  • geführte Regalbediengeräte, Fahrzeughebebühnen, Ladebordwände und kraftbetriebene Anpassrampen,
  • fest montierte Hubtische für Güter mit mehr als 10 kN Tragfähigkeit oder mehr als 2 m Hubhöhe,
  • kraftbetriebene Türen und Tore sowie nach oben öffnende Tore mit mehr als 10 m² Torblattfläche,
  • Arbeitskörbe für Krane, Stapler und mechanische Leitern, wenn der Hersteller diese Verwendung nicht vorgesehen hat,
  • Bagger und Radlader, die zum Heben von Einzellasten eingesetzt werden, ohne dass der Hersteller das vorsieht.

Die Abnahme umfasst mindestens den ordnungsgemäßen Zustand, die korrekte Montage und die Stabilität, die Steuer- und Kontrolleinrichtungen, erforderlichenfalls eine Funktionsprüfung mit und ohne Last, die Sicherheitsfunktionen bei vorhersehbaren Störungen und Fehlbedienungen, die sichere Zu- und Abfuhr von Stoffen und Energien sowie die Schutzmaßnahmen gegen verbleibende Risiken.

Prüfarten nach der AM-VO im Überblick
PrüfartWannBeispieleWer darf prüfen
Abnahmeprüfung (§ 7)vor der ersten InbetriebnahmeKrane, Hubtische über 10 kN oder 2 m Hubhöhe, Fahrzeughebebühnen, Ladebordwände, kraftbetriebene ToreZiviltechniker, zugelassene oder akkreditierte Prüfstellen, Ingenieurbüros; für einige Arbeitsmittel auch Inspektionsstellen nach der Hebeanlagen-Betriebsverordnung
Wiederkehrende Prüfung (§ 8)mindestens einmal im Kalenderjahr, längstens nach 15 Monatenzusätzlich Stapler, Stetigförderer, Feuerungsanlagen über 30 kW, Pressen mit Handbeschickungexterne Prüfer; für viele Arbeitsmittel auch fachkundige Betriebsangehörige, teils mit externer Prüfung jedes vierte Jahr
Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen (§ 9)nach Absturz, Kollision, Überlastung, Brand, wesentlicher Änderung oder größerer Instandsetzungalle wiederkehrend prüfpflichtigen Arbeitsmittelexterne Prüfer nach § 7 Abs. 3, teils auch Inspektionsstellen
Prüfung nach Aufstellung (§ 10)vor der Verwendung an jedem neuen Einsatzortortsveränderlich eingesetzte Krane, Hebezeuge, Arbeitsmittel zum Heben von Personengeeignete fachkundige Personen, auf Baustellen teils externe Prüfer
Funktionskontrolle von Schutzeinrichtungen (§ 13)nach dem Aufstellen ortsfester Arbeitsmittel und nach ReparaturenLichtvorhänge, Zweihandschaltungen, Verriegelungen, Not-Ausin § 13 nicht näher festgelegt

Für Aufzüge und andere überwachungspflichtige Hebeanlagen gilt zusätzlich die Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, für Druckgeräte gelten eigene Prüfvorschriften. Rechtsstand AM-VO Oktober 2026.

Wiederkehrende Prüfung: jährlich, längstens nach 15 Monaten

Die Arbeitsmittel aus § 8 AM-VO sind mindestens einmal im Kalenderjahr zu prüfen, wobei zwischen zwei Prüfungen höchstens 15 Monate liegen dürfen. Beide Bedingungen gelten gleichzeitig. Ein Beispiel: Wurde ein Tor am 15. März 2026 geprüft, muss die nächste Prüfung im Kalenderjahr 2027 stattfinden, spätestens am 15. Juni 2027.

Die Liste ist länger als bei der Abnahme. Neben Kranen, Hebezeugen, Hubtischen, Fahrzeughebebühnen, Ladebordwänden und kraftbetriebenen Toren stehen dort zum Beispiel:

  • Winden und Zuggeräte, Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel,
  • selbstfahrende Arbeitsmittel wie Stapler, sofern keine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz besteht,
  • Arbeitsmittel zum Heben von Personen, Arbeitskörbe und mechanische Leitern,
  • Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge,
  • Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit mehr als 30 kW Nennwärmeleistung,
  • kraftbetriebene Pressen, Stanzen und Spritzgießmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme,
  • Bolzensetzgeräte.

Geprüft werden mindestens verschleißbehaftete Teile wie Bremsen, Kupplungen, Rollen und Tragmittel, die Einstellung sicherheitsrelevanter Bauteile und die Funktion von Not-Aus, Lichtschranken, Kontaktleisten, Verriegelungen und Warneinrichtungen. Wurde ein Arbeitsmittel länger als 15 Monate nicht verwendet, ist die Prüfung vor der nächsten Verwendung nachzuholen.

Nicht jedes Arbeitsmittel steht in diesen Listen. Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz verlangt wiederkehrende Prüfungen auch dann, wenn ein Arbeitsmittel so beansprucht wird, dass gefährliche Mängel entstehen können (§ 37 Abs. 2 ASchG). Klären Sie das in der Evaluierung und beachten Sie die Prüf- und Wartungsangaben des Herstellers.

Nach außergewöhnlichen Ereignissen und nach dem Aufstellen

Wiederkehrend prüfpflichtige Arbeitsmittel sind zusätzlich nach außergewöhnlichen Ereignissen zu prüfen, die ihre Sicherheit beeinträchtigen können (§ 9 AM-VO). Beispiele sind der Absturz einer Last, ein Umstürzen, eine Kollision, eine Überlastung, große Hitze etwa bei einem Brand, vom Hersteller nicht vorgesehene wesentliche Änderungen und größere Instandsetzungen. Diese Prüfung ersetzt die sonst fällige wiederkehrende Prüfung.

Werden Krane, Hebezeuge oder Arbeitsmittel zum Heben von Personen ortsveränderlich eingesetzt, ist nach jeder Aufstellung an einem neuen Einsatzort vor der Verwendung eine Prüfung nötig (§ 10). Bei ortsfesten Maschinen verlangt § 13 AM-VO nach dem Aufstellen und nach Reparaturen eine Funktionskontrolle der Schutzeinrichtungen, etwa von Lichtvorhängen, Zweihandschaltungen, Verriegelungen und Not-Aus.

Wer prüfen darf

Für Abnahmeprüfungen sind nach § 7 Abs. 3 AM-VO heranzuziehen:

  • Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik,
  • zugelassene Prüfstellen nach § 71 Abs. 5 GewO,
  • akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen,
  • Ingenieurbüros einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse.

Für Hebezeuge, Fahrzeughebebühnen, Ladebordwände, Anpassrampen, Hubtische und Tore sowie für Krane unter 50 kN Tragfähigkeit und 100 kNm Lastmoment dürfen auch Inspektionsstellen nach der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 abnehmen (§ 7 Abs. 4).

Wiederkehrende Prüfungen dürfen dieselben externen Prüfer durchführen. Für viele Arbeitsmittel, darunter Krane, Hebezeuge, Hubtische, Tore, Stapler, Stetigförderer, Feuerungsanlagen und Pressen, dürfen auch sonstige geeignete fachkundige Personen prüfen, also etwa eigene Mitarbeiter. Bei Kranen, Hebezeugen, Regalbediengeräten, Fahrzeughebebühnen, kraftbetriebenen Toren, hebenden Baggern und Radladern sowie mechanischen Leitern ist dann aber mindestens jedes vierte Jahr ein externer Prüfer beizuziehen (§ 8 Abs. 4). Bei Arbeitsmitteln zum Heben von Personen, Arbeitskörben, Hubstaplern mit hubbewegtem Fahrerplatz sowie Befahr- und Rettungseinrichtungen bleibt die wiederkehrende Prüfung externen Prüfern vorbehalten.

Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen sind von Prüfern nach § 7 Abs. 3 durchzuführen, für einen Teil der Arbeitsmittel auch von Inspektionsstellen nach § 7 Abs. 4. Eigene Mitarbeiter reichen dafür nicht.

Prüfbefund und Aufbewahrung

Abnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen, Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen und bestimmte Prüfungen nach Aufstellung sind in einem Prüfbefund festzuhalten (§ 11 AM-VO). Er muss enthalten:

  • Prüfdatum,
  • Name und Anschrift des Prüfers oder Bezeichnung der Prüfstelle,
  • Unterschrift des Prüfers,
  • Ergebnis der Prüfung,
  • Angaben über die Prüfinhalte.

Der Arbeitgeber bewahrt die Prüfbefunde bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels auf. Am Einsatzort müssen die Befunde der letzten Abnahmeprüfung, der wiederkehrenden Prüfungen und der Prüfungen nach Aufstellung oder Kopien davon vorhanden sein. Ist nur für die wiederkehrenden Prüfungen ein Befund nötig, genügt am Einsatzort eine gut sichtbare, dauerhaft beschriftete Prüfplakette mit dem Datum der letzten Prüfung und eindeutiger Zuordnung zum Befund.

So unterstützen wir

Der erste Schritt ist eine Übersicht: Welche Arbeitsmittel sind prüfpflichtig, und wann ist die nächste Prüfung fällig? Wir erfassen Ihre Arbeitsmittel mit Rechtsgrundlage, Intervall, zuständigem Prüfer und nächstem Termin. Als Ingenieurbüro für Maschinenbau und Elektrotechnik in Melk übernehmen wir im Rahmen unserer Befugnisse Abnahme- und wiederkehrende Prüfungen nach der AM-VO und erstellen nachvollziehbare Prüfbefunde. Funktionskontrollen von Schutzeinrichtungen nach dem Aufstellen oder nach Reparaturen dokumentieren wir in einem Sicherheitsprotokoll. Für Aufzüge und Druckgeräte nennen wir Ihnen die zuständigen Prüfstellen.

FAQ

Häufige Fragen

Wie oft müssen Arbeitsmittel nach AM-VO geprüft werden?
Die in § 8 AM-VO genannten Arbeitsmittel mindestens einmal im Kalenderjahr, längstens im Abstand von 15 Monaten. Dazu kommen Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme, nach außergewöhnlichen Ereignissen und bei ortsveränderlichem Einsatz nach jeder Aufstellung.
Wer darf die Abnahmeprüfung nach AM-VO durchführen?
Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete, zugelassene Prüfstellen, akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen und Ingenieurbüros einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse (§ 7 Abs. 3 AM-VO). Für bestimmte Hebezeuge und Tore auch Inspektionsstellen nach der Hebeanlagen-Betriebsverordnung. Eigene Mitarbeiter dürfen keine Abnahmeprüfung durchführen.
Dürfen eigene Mitarbeiter Stapler oder Tore prüfen?
Ja, wenn sie geeignet und fachkundig sind. Bei Staplern schreibt die AM-VO keinen regelmäßigen externen Prüfer vor, ausgenommen Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz. Bei kraftbetriebenen Toren muss mindestens jedes vierte Jahr ein externer Prüfer prüfen, und die betrieblichen Prüfer sind beizuziehen oder über Neuerungen zu informieren.
Was muss im Prüfbefund nach AM-VO stehen?
Prüfdatum, Name und Anschrift des Prüfers oder die Bezeichnung der Prüfstelle, die Unterschrift des Prüfers, das Ergebnis der Prüfung und Angaben über die Prüfinhalte (§ 11 Abs. 2 AM-VO). Der Arbeitgeber bewahrt den Befund bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels auf.
Wie lange muss ich Prüfbefunde nach AM-VO aufbewahren?
Bis das Arbeitsmittel ausgeschieden wird. Am Einsatzort müssen der letzte Abnahmebefund und die Befunde der wiederkehrenden Prüfungen oder Kopien vorhanden sein. Unter bestimmten Voraussetzungen genügt dort eine Prüfplakette.
Darf ich ein Arbeitsmittel mit Mängeln weiter benutzen?
Grundsätzlich erst nach der Mängelbehebung. Nach einer wiederkehrenden Prüfung ist die Weiterbenutzung ausnahmsweise erlaubt, wenn der Prüfer das im Prüfbefund schriftlich festhält und die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Mängel informiert sind.
Muss ein Kran nach einer Kollision geprüft werden?
Ja. Nach außergewöhnlichen Ereignissen wie Kollision, Überlastung, Absturz einer Last oder Brand ist eine Prüfung nötig, bevor der Kran wieder verwendet wird (§ 9 AM-VO). Diese Prüfung müssen externe Prüfer durchführen, eigene Mitarbeiter reichen dafür nicht.

Quellen

Stand Oktober 2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung; maßgeblich sind die Gesetze in der geltenden Fassung und die Auskunft der Behörde.

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